Die Ausführungen der Rekursgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Rekursgegnerin im Verlaufe des Einspracheverfahrens vom Rekurrenten alle Unterlagen erhalten habe, die für die Veranlagung notwendig gewesen seien. Lediglich der Beleg zu Position 6 sei infolge eines Scanproblems unvollständig gewesen. Auch habe die Rekursgegnerin zu jedem Beleg den Zahlungsnachweis erhalten sowie übersichtliche Aufstellungen (Excel-Tabellen) mit Referenzierungen, die der Rekurrent der Rekursgegnerin auch im Excel-Format zur Verfügung gestellt habe. Die in die Rekursantwort integrierten Tabellen basierten auf den vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten Dateien.