Die Rechtmässigkeit der von der Rekursgegnerin in der Rekursantwort vorgenommenen Streichung aller weiteren Positionen wurde vom Rekurrenten bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und die von den Parteien vorgebrachten Begründungen und Beweisanträge wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zusammenfassend ergab sich schliesslich für den Rekurrenten unter dem Titel "Aufwendungen für Bauten" ein Betrag von Fr. _________. Der steuerbare Grundstückgewinn soll sich nach seiner Aufstellung neu wie folgt berechnen: