Kanton Zug über Fr. _________) und 63 (Rechnung Grundbuch- und Vermessungsamt über Fr. _________), da diese Kosten bereits unter Ziffer 2.5 der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer deklariert worden seien. Sodann anerkannte der Rekurrent auch die Streichung der Position 87 (Rechnung S.________ AG über Fr. _________) unter dem Titel "Lebenshaltungskosten sowie den Teilbetrag über Fr. _________ ("Pos. 9", 2 Serviertablare) der unter Position 95 aufgeführten Rechnung der T.________ GmbH.