Weshalb weiter die Kosten für den "Ausbau der Business-Suiten" nicht abzugsfähig sein sollten, werde nicht weiter begründet. Es gebe hierzu auch keinen sachlichen Grund. Die Aufrechnungen seien auch in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar und unbegründet. Im Weiteren nahm der Rekurrent Stellungen zu diversen von der Rekursgegnerin beanstandeten Anlagekosten. Hierbei anerkannte der Rekurrent die von der Rekursgegnerin vorgenommene Streichung der Positionen 14 (Rechnung Grundbuchamt Urteil A 2019 19 23