Sodann könne gemäss Rekursgegnerin die Position 25 nicht akzeptiert werden, weil die Rechnung nicht zuordenbar oder nicht vollständig ausgewiesen sei. Diese Rechnung sei von R.________ ausgestellt worden und bezeichne klar als Umbauobjekt die G.________ in Zug. Es sei offensichtlich, dass hier Wasserleitungen an der G.________ gereinigt worden seien. Das seien Arbeiten, die gegen Ende jedes grösseren Bauvorhabens anfallen würden, müssten doch die infolge der Bauarbeiten verschmutzten Leitungen wieder gründlich gespült werden.