Der von der Rekursgegnerin erwähnte Beleg zur Position 6 (Rechnung Q.________ vom 3. August 2004) sei tatsächlich unvollständig. Der Beleg sei zusammengeheftet gewesen und deshalb nicht vollständig eingescannt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, diesen auf Aufforderung der Rekursgegnerin zu beschaffen. Der vollständige Beleg liege nun der Replik bei. Wie diesem Beleg zu Position 6 entnommen werden könne, sei der alte Parkettboden ausgebaut und gelagert worden, um diesen dann wieder nach den Bauarbeiten einzulegen. Solche Arbeiten könnten nicht als Lebenshaltungskosten bezeichnet werden, seien diese doch notwendig gewesen, um Arbeiten am Rohbau vornehmen zu können.