Steuererklärung und nehme die erforderlichen Untersuchungen vor. Sie stelle gemäss § 124 Abs. 1 StG zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Die Behörde habe folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Untersuchungsmitteln den materiellen wahren Sachverhalt zu erforschen. Der Rekurrent sei im Übrigen seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen und habe alles geliefert, was von der Rekursgegnerin verlangt worden sei.