Die Rekursgegnerin habe sich aber im Verlaufe des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens nicht mit diesen Aufzeichnungen begnügt und Belege und Zahlungsnachweise verlangt. Die heutige Treuhänderin sei daher gezwungen gewesen, die ganze Sache aufzuarbeiten und insbesondere alle Belege und Zahlungen ausfindig zu machen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Aufzeichnungen des damaligen Treuhänders nicht korrekt oder zumindest unverständlich gewesen und daher bei der erstmaligen Deklaration der Grundstückgewinnsteuer zu wenig Anlagekosten geltend gemacht worden seien.