Für die Deklaration der in Frage stehenden Grundstückgewinnsteuer sei auf diejenigen Belege und Aufzeichnungen des damaligen Treuhänders zurückgegriffen worden, die auf einen ersten Blick greifbar gewesen seien. Für die Feststellung, welche Aufwendungen von I.________ und welche vom Rekurrenten getragen worden seien, sei auf die Aufzeichnungen des damaligen Treuhänders zurückgegriffen worden. Die Rekursgegnerin habe sich aber im Verlaufe des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens nicht mit diesen Aufzeichnungen begnügt und Belege und Zahlungsnachweise verlangt.