Dass es sich sodann bei den teilweise aufgerechneten Kosten um "Lebenshaltungskosten" handeln solle, werde bestritten. Wie dargestellt, habe der Rekurrent von Anfang an am Umbauprojekt mitgewirkt und viele Umbaukosten ab 2003 aus der eigenen Tasche bezahlt, wie den Beilagen zum Schreiben des Rekurrenten vom 9. November 2018 entnommen werden könne. Es sei lebensfremd, wenn die Rekursgegnerin annehme, der Rekurrent habe nach der Bauabnahme den fertig erstellten Bau nochmals von neuem (teilweise) umgebaut und faktisch die neuwertigen Installationen entfernt bzw. ersetzt. Der Umbau sei im Zeitpunkt der Bauabnahme schlicht noch nicht fertig gewesen.