Die Rekursgegnerin lege dar, dass die Büroräumlichkeiten im 1. OG vom Bauamt der Stadt Zug "als bezugsbereit abgenommen worden" seien und verweise indirekt auf ihre Beilage 7 (Brief an P.________ AG vom 7. Februar 2006). Dieser lasse sich aber nicht entnehmen, dass das 1. OG bezugsbereit gewesen sein soll. In Bezug auf die beiden Wohnungen werde lediglich Folgendes festgehalten: "Die beiden Wohnungen wurden im Sinne der denkmalpflegerischen Substanzerhaltung ausgeführt. Das Bauvorhaben erfüllt somit nicht in allen Bereichen die energetischen und lärmtechnischen Anforderungen." Aus diesem Grund könne man nicht "von einem abgeschlossenen Ausbau ausgehen", wie die Rekursgegnerin behaupte.