G. Mit Replik vom 26. Juni 2020 nimmt der Rekurrent Stellung und beantragt, der steuerbare Grundstückgewinn sei neu auf Fr. _________ festzusetzen und der Steuerbetrag entsprechend anzupassen; im Übrigen würden die Rekursanträge unverändert bleiben, unter Verweisung auf die Ausführungen in der Rekursschrift, das Schreiben des Rekurrenten vom 9. November 2018 und die in der Einsprache gemachten Ausführungen. In zusätzlicher Begründung wird das Folgende ausgeführt: