Rekursgegnerin, die eigentlich vom Rekurrenten spätestens im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten erbracht werden müssen, hätten zu einer zusätzlichen Anrechnung von Bauanlagekosten in Höhe von rund Fr. _________ geführt. Der Rekurs sei in diesem Betrag teilweise gutzuheissen. Angesichts der ungenügenden Mitwirkung des Rekurrenten und der unbrauchbaren Auflistung der Baukosten, die von der Rekursgegnerin hätten geordnet und konkret qualifiziert werden müssen, rechtfertige es sich, die gesamten Verfahrenskosten gestützt auf § 120 Abs. 2 StG dem Rekurrenten aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.