Die Rekursgegnerin habe sodann im Einspracheverfahren eine ermessensweise Anrechnung vorgenommen, die vom Rekurrenten im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens angefochten worden sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens habe nun die Rekursgegnerin mit grossem Aufwand jede einzelne Position geprüft und den verschiedenen Bauetappen zugewiesen. Diese Bemühungen der Urteil A 2019 19 20