Erst ein halbes Jahr nach Anhängigmachung der Einsprache, habe der Rekurrent Unterlagen eingereicht, die allenfalls hätten belegen können, welche Investitionen er tatsächlich vorgenommen habe. Nachdem diese Belege aber nur chronologisch geordnet und nicht einzelnen Baukostenpositionen (BKP) zugeordnet gewesen seien, hätten sich die geltend gemachten Anlagekosten praktisch nicht überprüfen lassen. Die Rekursgegnerin habe sodann im Einspracheverfahren eine ermessensweise Anrechnung vorgenommen, die vom Rekurrenten im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens angefochten worden sei.