Gemäss § 120 StG würden die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei ganz und bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Gemäss Abs. 2 könnten der obsiegenden steuerpflichtigen Person die Kosten aber ganz auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht hätte kommen können. Aufgrund der Mitwirkungspflichten gemäss § 127 Abs. 1 StG sei der Rekurrent verpflichtet gewesen, den Sachverhalt, der Grundlage der Steuerbemessung bilde, von Beginn weg umfassend und korrekt darzustellen.