Demnach kämen als weitere Kaufpreisleistungen alle mit der Handänderung in kausalem Verhältnis stehenden Leistungen des Erwerbers in Frage, welche der Käufer für den Erwerb des Grundstückes dem Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung einem Dritten erbracht habe. Daraus folge, dass die vom Rekurrenten in Anspruch genommene Dienstleistung seines Rechtsvertreters, die ihn Fr. _________ gekostet habe, nicht als direkte Leistung für den Veräusserer (I.________) erbracht worden sei. Damit ergebe sich zusammenfassend folgende Grundstückgewinnberechnung: Urteil A 2019 19 19