Die Rekursgegnerin halte an ihrer Darstellung im Einspracheentscheid fest, wonach diese Kosten keine Leistungen an den Vorbesitzer darstellten, sondern der Minimierung der eigenen Haftung des Rekurrenten dienten. Gemäss § 195 Abs. 1 StG gelte als Erwerbspreis der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen. Dies bedeute, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis nur Leistungen zu berücksichtigen seien, die der Vereinbarung der Parteien (innerhalb oder ausserhalb des eigentlichen Kaufvertrages) unterliegen.