Der Rekurrent mache unter den weiteren Leistungen des Erwerbs sodann einen Betrag von Fr. _________ geltend, welchen er im Zusammenhang mit der Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung des Vorbesitzers (I.________) aufgewendet habe. Die Rekursgegnerin könne sich der Argumentation des Rekurrenten nicht anschliessen, wonach es sich bei diesen Kosten um weitere Leistungen von ihm für den damaligen Verkäufer gehandelt habe. Die Rekursgegnerin halte an ihrer Darstellung im Einspracheentscheid fest, wonach diese Kosten keine Leistungen an den Vorbesitzer darstellten, sondern der Minimierung der eigenen Haftung des Rekurrenten dienten.