Die auf die Elektrokontrolle folgende Mängelbehebung ergebe keine effektive Verbesserung des Grundstücks. Es sei lediglich der gesetzlich geforderte Zustand erstellt worden. Soweit es sich um eine beim Bau erfolgte fehlerhafte Installation gehandelt habe, wäre die Behebung des Mangels durch den verantwortlichen Unternehmer angezeigt gewesen. Abgesehen davon lasse sich aus den eingereichten Unterlagen der vom Rekurrenten behauptete Sachverhalt nicht verifizieren. Der Betrag von Fr. _________ könne nicht zum Abzug zugelassen werden.