Der Rekurrent stelle sich auf den Standpunkt, dass die Elektrokontrolle bei der Handänderung einer Liegenschaft gesetzlich vorgeschrieben sei, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliege. Mit der Vornahme der Kontrolle erfahre das Grundstück eine rechtliche Verbesserung im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. a StG, indem der neue Eigentümer bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft innert der nächsten fünf Jahre keine Kontrolle durchführen müsse. Daher seien die nachgewiesenen Kosten der Kontrolle von Fr. _________ als Abzug zuzulassen. Diese Argumentation des Rekurrenten sei nicht nachvollziehbar.