Von den geltend gemachten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. _________ anerkenne die Rekursgegnerin insgesamt Fr. _________ als abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien Kosten von insgesamt Fr. _________. Darin seien Rechnungen, die nicht zuordenbar oder nicht vollständig ausgewiesen seien (Position 25 und 6), Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Business-Suite sowie Lebenshaltungskosten, die nicht anschaffungsnah erfolgt seien oder offensichtlich Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen beinhalteten. All diese Positionen seien in den Excel-Listen detailliert ausgesondert sowie mit den entsprechenden Unterlagen belegt und kommentiert worden.