Basis dieser Prüfung hätten wiederum die drei Excel- Listen gebildet, die der Rekurrent am 9. November 2018 zusammen mit den Rechnungen und Zahlungsbelegen eingereicht habe. Bereits im Einspracheentscheid habe die Rekursgegnerin diese Listen mit zwei Spalten ergänzt, nämlich mit einer Spalte "Korrekturen" und einer Spalte "Kommentar Einspracheentscheid". Im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens seien zu den bestehenden noch elf zusätzliche Spalten angefügt worden, und zwar wie folgt: Urteil A 2019 19 17