Für die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Baukosten seien einerseits der Ausbau der Galerie und andererseits die Ausbauarbeiten in den Einheiten im 1. und 2. Obergeschoss zu unterscheiden. Die Rekursgegnerin habe sämtliche vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten aufgrund der eingereichten Belege (Rechnungen) untersucht und auch dahingehend geprüft, ob in diesem Zusammenhang Aufwendungen geltend gemacht worden seien, die als Lebenshaltungskosten zu bezeichnen seien und somit nicht berücksichtigt werden könnten. Basis dieser Prüfung hätten wiederum die drei Excel- Listen gebildet, die der Rekurrent am 9. November 2018 zusammen mit den Rechnungen und Zahlungsbelegen eingereicht habe.