Der Umbau und Ausbau der LG G.________ sei also im Februar 2006 mit Ausnahme des Erdgeschosses im Wesentlichen abgeschlossen, das Büro und die Wohnung seien bezugsbereit gewesen. Allgemein könne gesagt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Baukosten im Sinne der Dumont-Praxis als wertvermehrend zu beurteilen sind.