Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lasse sich weiter entnehmen, dass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundstücken, soweit es sich nicht um Lebenshaltungskosten handle, grundsätzlich einmal zum Abzug zuzulassen seien, sei es als wertvermehrende [recte: werterhaltende] Aufwendungen im Rahmen der Einkommensbesteuerung oder als wertvermehrende Aufwendungen im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung. Als Lebenshaltungskosten würden in diesem Zusammenhang Aufwendungen bezeichnet, die einzig in den persönlichen Bedürfnissen und Neigungen des Steuerpflichtigen lägen, so zum Beispiel "Farbtonänderungen einer neuwertigen Bemalung, luxuriöse Anlagen, Ersatz