Beim Erwerb der Stockwerkeinheiten in den Jahren 2002 und 2006 habe im Kanton Zug noch die sogenannte Dumont-Praxis gegolten, gemäss welcher die Kosten zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom vorangegangenen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft, in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb nicht als Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen habe abgezogen werden können. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 29. März 2010 (A 2009 16) entschieden, dass Unterhaltskosten, welche aufgrund der erwähnten Bestimmung nicht zum Abzug bei der Einkommenssteuer zugelassen gewesen seien, auch nach Aufgabe der Dumont Praxis korrekterweise bei der