Die Rekursgegnerin unternehme daher den erneuten Versuch, die geltend gemachten Kosten unter Einbezug der Argumentation in der Beschwerde im Einzelnen unter dem Aspekt der Wertvermehrung zu beurteilen und zu prüfen. Der Rekurrent mache geltend, dass er die streitbetroffene Liegenschaft in zwei Etappen in den Jahren 2002 und 2006 erworben habe. Er habe nach dem Erwerb ein vom vorhergehenden Eigentümer begonnenes Bauvorhaben fortgesetzt. Dies sei auch in den Kaufverträgen vom 23. Dezember 2002 und vom 1. Dezember 2006 entsprechend festgehalten. Für die Architekturarbeiten habe der Rekurrent die Firma J.________ Urteil A 2019 19 15