Zumindest müsse sich der Rekurrent dieses Verhalten als Indiz entgegenhalten lassen, dass die Treuhänderin wie auch sein Rechtsvertreter der Auffassung gewesen seien, dass es sich um Unterhaltskosten handeln würde. Nachdem die Steuerverwaltung Zug in der Steuerveranlagung 2008 die geltend gemachten Kosten nicht darauf zu beurteilen bzw. qualifizieren gehabt habe, ob diese wertvermehrend oder werterhaltend seien, halte die Rekursgegnerin ihre frühere Argumentation in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 2C_156/2015 nicht mehr aufrecht, auch wenn sie die Auffassung vertrete, dass auch im Verwaltungsrecht die Dispositionsmaxime gewisse Geltung beanspruche.