Als Vertreter des Rekurrenten hätte er die von dessen Treuhänderin vorgenommene Qualifizierung als "Liegenschaftsunterhaltskosten" prüfen müssen. Zumindest müsse sich der Rekurrent dieses Verhalten als Indiz entgegenhalten lassen, dass die Treuhänderin wie auch sein Rechtsvertreter der Auffassung gewesen seien, dass es sich um Unterhaltskosten handeln würde.