Nachdem der Umbau im Wesentlichen im Februar 2006 abgeschlossen gewesen sei, sei es naheliegend oder zumindest nicht aussergewöhnlich, dass diese Kosten, welche im Jahre 2008 angefallen seien, in der entsprechenden Steuererklärung als Unterhalt aufgeführt worden seien. Die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten angegebene Erklärung, wonach er im Jahre 2008 bei Einreichung der Steuererklärung keine Ahnung von der baulichen Situation der in Frage stehenden Liegenschaft gehabt habe, sei nicht relevant. Als Vertreter des Rekurrenten hätte er die von dessen Treuhänderin vorgenommene Qualifizierung als "Liegenschaftsunterhaltskosten" prüfen müssen.