Der Rekurrent weise selber darauf hin, dass er im Jahre 2008 sehr viele der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anlagekosten bei der ordentlichen Steuererklärung als Unterhalt angegeben habe. Nachdem der Umbau im Wesentlichen im Februar 2006 abgeschlossen gewesen sei, sei es naheliegend oder zumindest nicht aussergewöhnlich, dass diese Kosten, welche im Jahre 2008 angefallen seien, in der entsprechenden Steuererklärung als Unterhalt aufgeführt worden seien.