Es sei nicht Aufgabe der Steuerbehörde, die Unterlagen zu ordnen und den einzelnen Beweisthemen zuzuweisen. Diesen Pflichten sei der Rekurrent nur ungenügend Urteil A 2019 19 14 nachgekommen. Denn ursprünglich habe er die Festsetzung des Grundstückgewinnes auf Fr. _________ verlangt. Mit der Einreichung immer neuer Unterlagen während des Veranlagungs- und des Einspracheverfahrens habe der Rekurrent zunächst einen Grundstückgewinn von Fr. _________ errechnet und diesen im Verlaufe des Einspracheverfahrens auf Fr. _________ reduziert, um nun im Rekursverfahren die Festsetzung des relevanten Grundstückgewinns auf Fr. _________ zu beantragen.