F.3 In rechtlicher Hinsicht führte die Rekursgegnerin das Folgende aus: Gemäss § 125 i.V.m. § 127 StG sei die steuerpflichtige Person verpflichtet, im Rahmen des Veranlagungsverfahrens alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Von der steuerpflichtigen Person müsse erwartet werden können, dass sie bei der Sachverhaltsermittlung wie auch bei der Beweisleistung aktiv mitwirke. Der Steuerpflichtige habe den Sachverhalt übersichtlich und korrekt darzulegen und die entsprechenden Beweismittel für die von ihm geltend gemachten Anträge beizubringen. Es sei nicht Aufgabe der Steuerbehörde, die Unterlagen zu ordnen und den einzelnen Beweisthemen zuzuweisen.