Es sei nicht möglich gewesen, genau abzuschätzen, was effektiv wertvermehrenden Charakter gehabt habe und welcher Anteil davon Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher realisierten Umbauten (sogenannte Lebenshaltungskosten) dargestellt hätten. Die Kommission sei davon ausgegangen, dass der Vorbesitzer einen grundlegenden Umbau der Liegenschaft realisiert habe. Bei der Bauabnahme im Jahre 2006 seien die Wohnungen bezugsbereit gewesen, lediglich das Erdgeschoss habe noch im Rohbau gestanden. Unter Würdigung der gesamten Situation habe die Rekursgegnerin einen Drittel der Kosten als wertvermehrend eingeschätzt und Fr. _________ zum Abzug zugelassen.