Die ausgeführten Arbeiten seien zudem nicht detailliert beschrieben worden. Es fänden sich Unternehmerrechnungen darunter, die lediglich einen Pauschalbetrag beinhalteten und die konkrete Leistung nicht umschrieben. Die Rekursgegnerin habe sich nicht in der Lage befunden, aufgrund der Präsentation der Belege durch den Rekurrenten eine detaillierte und differenzierte Würdigung der eingereichten Unterlagen vorzunehmen. Es sei nicht möglich gewesen, genau abzuschätzen, was effektiv wertvermehrenden Charakter gehabt habe und welcher Anteil davon Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher realisierten Umbauten (sogenannte Lebenshaltungskosten) dargestellt hätten.