So stellten nach Auffassung der Rekursgegnerin insbesondere die vom Rekurrenten erst im Laufe des Einspracheverfahrens eingereichten Excel-Listen mit rund 120 Positionen keine Bauabrechnung dar, aus welcher ersehen werden könne, welchen Baukostenpositionen die einzelnen Rechnungen zuzuweisen wären. Der Rekurrent habe darauf chronologisch, aber sonst ohne Struktur, Dutzende von Rechnungen aufgelistet, die mehrfach nicht einmal den Stockwerkeinheiten hätten zugewiesen werden können. Die ausgeführten Arbeiten seien zudem nicht detailliert beschrieben worden.