Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 habe der Rekurrent die StWE Nr. 1 (Büro- und Ladenräumlichkeiten im Erdgeschoss) sowie die StWE Nr. 2 (Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss) zum Gesamtpreis von Fr. _________ erworben. Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Weiterverkaufsfall wurde der Kaufpreis entsprechend den Wertquoten auf die beiden Liegenschaften aufgeteilt: StWE Nr. 1 Fr. _________ und StWE Nr. 2 Fr.