Am 23. Dezember 2002 habe der Rekurrent die Stockwerkeinheit Nr. 3 zum Preis von insgesamt Fr. _________ im Rohbau erworben. Der gesamte Ausbau (inkl. elektrische Installationen, Einbau von Heizkörpern bzw. Einbau Bodenheizung ab den vom Käufer zu erstellenden Bauleitungen etc.) sei Sache des Rekurrenten gewesen und sei auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung erfolgt. Basis des Umbauprojektes seien die Pläne gemäss Stockwerkeigentumsbegründung vom 13. November 2002 gewesen.