entscheidend sei vielmehr, dass er eine Leistung an den Verkäufer erbracht habe, was unbestritten sei. Diese Leistung habe im Zusammenhang mit dem Grundstückkauf gestanden und qualifiziere als weitere Leistung im Sinne von § 194 [recte: 195] StG. Urteil A 2019 19 10 Zusammenfassend lasse sich der steuerbare Grundstückgewinn neu wie folgt berechnen: