Dieser Verpflichtung sei er unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Der Rekurrent habe diese Verpflichtung übernommen, was ebenfalls unbestritten sei. Er habe damit eine weitere Leistung im Sinne von § 194 [recte: 195] StG erbracht. Dies sei einerseits im Interesse des Vorbesitzers (Abwehr von Busse und reduzierter Rückgriff auf den Vorbesitzer durch den Rekurrenten) und anderseits im Interesse des Rekurrenten (kleinere Haftungssumme bei fehlenden Rückgriffsmöglichkeiten) geschehen. Aber wie bereits erwähnt, sei die Motivation des Rekurrenten für die Übernahme der Kosten unerheblich; entscheidend sei vielmehr, dass er eine Leistung an den Verkäufer erbracht habe, was unbestritten sei.