Die Rekursgegnerin wende hier ein, dass diese Kosten keine Leistung an den Vorbesitzer darstellten, sondern der Minimierung der eigenen Haftung gedient hätten. Die Motivation des Rekurrenten, nämlich die eigene Haftung zu minimieren, sei jedoch unerheblich für die Beantwortung der Frage, ob eine weitere Leistung des Erwerbers vorliege. Vielmehr sei entscheidend, dass der Vorbesitzer gemäss § 200 StG gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine Steuererklärung einzureichen. Er hätte für das Nichteinreichen der Steuerklärung auch gebüsst werden können. Dieser Verpflichtung sei er unbestrittenermassen nicht nachgekommen.