Es gehe hier demgegenüber um die Frage der "weiteren Leistungen" im Sinne von § 195 Abs. 1 StG. Als solche Leistungen fielen auch Kosten in Betracht, die nach Art. 196 Abs. 1 StG nicht in Abzug gebracht werden könnten. Es könne hierzu auf die in der Fachliteratur aufgeführte Kasuistik verwiesen werden. So sei z.B. auch die Bezahlung von Ferien des Veräusserers durch den Erwerber als Dank dafür, dass der Grundstückkauf zustande gekommen sei, als "weitere Leistung" in diesem Sinne zu qualifizieren; unabhängig davon, ob Ferienaufwendungen im Katalog von § 196 Abs. 1 StG aufgeführt seien oder nicht.