Es gehe in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob damit Aufwendungen im Sinne von § 196 Abs. 1 StG vorlägen oder nicht. Unter diesem Titel könnten Kosten im Zusammenhang mit dem Erstellen der Grundstückgewinnsteuererklärung nicht abgezogen werden. So wäre es dem vormaligen Eigentümer I.________ unbestrittenermassen nicht möglich gewesen, diese Kosten in Abzug zu bringen, selbst wenn er sie bezahlt hätte. Es gehe hier demgegenüber um die Frage der "weiteren Leistungen" im Sinne von § 195 Abs. 1 StG. Als solche Leistungen fielen auch Kosten in Betracht, die nach Art. 196 Abs. 1 StG nicht in Abzug gebracht werden könnten.