_________ bezahlt. Neben der Grundstückgewinnsteuer des damaligen Veräusserers habe er für diesen die Grundstückgewinnsteuererklärung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen gehabt. Die entsprechenden Kosten hätten sich auf total Fr. _________ belaufen. Die für den damaligen Veräusserer bezahlten Beratungskosten seien als "weitere Leistungen der erwerbenden Person" im Sinne von § 195 Abs. 1 StG zu qualifizieren. Sie stünden in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung. Es gehe in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob damit Aufwendungen im Sinne von § 196 Abs. 1 StG vorlägen oder nicht.