Weiter gelte gemäss § 195 Abs. 1 StG als Erwerbspreis der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Der Rekurrent habe einen Kaufpreis gemäss Kaufverträgen vom 23. Dezember 2002 und 1. Dezember 2006 von insgesamt Fr. Urteil A 2019 19 9