Sodann sei eine Elektrokontrolle bei der Handäderung einer Liegenschaft gesetzlich vorgeschrieben, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliege. Mit der Vornahme der Kontrolle erfahre das Grundstück eine rechtliche Verbesserung im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. a StG, indem der neue Eigentümer bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft innert den nächsten fünf Jahren keine Kontrolle durchführen müsse. Die nachgewiesenen Kosten der Kontrolle von Fr. _________ seien deshalb zum Abzug zuzulassen. Die darauffolgende Mängelbehebung stelle eine tatsächliche Verbesserung des Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. a StG dar.