In Anbetracht der Tatsache, dass das in Frage stehende Gebäude inwendig in jeder Hinsicht vollständig neu gebaut worden sei, stellten die vom Rekurrenten anschaffungsnah erbrachten und nun bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemachten Aufwendungen im Betrag von Fr. _________ zu 100 % wertvermehrende Aufwendungen dar. Von einem "Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen", wie die Rekursgegnerin ausführe, könne keine Rede sein. Der Rekurrent habe in diesem Sinne nichts ersetzt, sondern lediglich das von seinem Vorgänger angefangene Bauprojekt auf seine eigene Rechnung fortgesetzt.