Urteil A 2019 19 8 Weiter gelte es an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom damaligen Verkäufer begonnenen Um- und Anbauarbeiten vom Rekurrenten fortgesetzt worden seien und die in Frage stehenden Aufwendungen des Rekurrenten mithin unmittelbar nach der Anschaffung des Grundstücks getätigt worden seien, sodass allein schon deshalb gestützt auf die sogenannte Dumont-Praxis nicht von Unterhaltskosten gesprochen werden könne.