Soweit die Erstbehörde bereits rechtskräftig veranlagt habe und die Zweitbehörde zu einem gegenteiligen Schluss gelangen sollte, hätten die beiden Behörden nach einer bundesrechtskonformen und dadurch widerspruchsfreien Lösung zu suchen (revisionsweise Öffnung der Veranlagung). Die Grundstückgewinnsteuer-Kommission dürfe sich also bei ihrer Beurteilung nicht von der Auffassung des Kantons leiten lassen, sondern müsse die Sache selber beurteilen. Allenfalls wäre dann in concreto die Einkommenssteuerveranlagung 2008 des Rekurrenten in Revision zu ziehen, was sich aber vorliegend erübrige, weil das steuerbare Einkommen 2008 des Rekurrenten auf jeden Fall bei Fr. 0.– geblieben wäre.